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Immobilien Graz Dipl.-Ing. Skreiner REALITÄTEN 8010 Graz, Kirschengasse 32 - Steiermark - AUSTRIA Tel.: +43 316 329765 - Mobil: +43 664 3459333 oder +43 664 2229517 E-Mail.: office@skreiner.at |
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Design & Fotos © R. SKREINER | ![]() |
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Objekte
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Entfernungen von Graz (Stadt
- Zentrum)
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Ihnen eine umfangreiche Übersicht der Enfernungen von der
steirischen Landeshauptstadt Graz für eine
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Objekte jeglicher Art.Die Distanzen beziehen sich auf
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sind gerundet. Sie können daher je nach Verkehrsverhältnissen,
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A - Admont 130 km --- Aflenz 78 km --- Aigen im Ennstal 126 km --- Allerheiligen bei
Wildon 25 km --- Allerheiligen im
Mürztal 67 km --- Anger 41 km
B
- Bad Aussee 165 km --- Bad Mitterndorf 147 km --- Bad
Radkersburg 84 km ---
Bad
Gleichenberg 65 km --- Bärnbach 48 km
--- Birkfeld 52 km ---
Bruck /Mur 55 km D
- Deutschlandsberg 50 km ---
E - Eggersdorf bei Graz 18 km --- Ehrenhausen 50 km --- Eisenerz 85 km --- F - Feldbach 53 km--- Fladnitz an der Teichalm 38 km --- Fohnsdorf 86 km--- Frohnleiten
30 km--- Fürstenfeld
60 km
G
- Gamlitz 51 km
--- Gleisdorf 30
km --- Grafendorf bei Hartberg 81 km ---
Gratkorn
14 km --- Gröbming
150 km--- Großklein 49 km
H
- Hartberg 75 km - Hirschegg 64 km - Hohentauern
110 km - Herberstein 49 km
J - Judenburg 90 km--- Judendorf / Straßengel 12 km--- K - Kalsdorf 15 km - Kapfenberg 60 km - Kindberg 71 km - Kitzeck im Sausal 45 km Knittelfeld
72 km - Köflach 50 km -
Kreischberg 151 km -
Krieglach 81 km
Kulm bei Weiz 41 km --- Kumberg 18 km L
- Langenwang 86 km --- Leibnitz 45 km ---
Leoben 62 km --- Leutschach 65 km
Liezen
120 km --- Loipersdorf
bei Fürstenfeld 65 km ---
M
- Markt Hartmannsdorf 41 km - Mellach 21 km - Mooskirchen 21 km
- Murau 131 km
Mureck
57 km --- Mürzzuschlag
93 km ---
N
- Niederschöckl 14 km --- Nationalpark Gesäuse 123 km
---
O - Obertauern 190 km--- Oberwölz 122 km --- Piber ( Lipizzaner Gestüt ) 42 km - P - Planei 180 km --- Planneralm 153 km--- Plankenwarth / St. Oswald 17 km R - Ramsau am Dachstein 177 km --- Riegersburg 60 km --- Rinnegg 15 km Rottenmann
110 km ---
S
- Schladming 170 km--- Seiersberg
bei Graz 10 km--- Semmering 110 km ---
Semriach
28 km --- Sommeralm 55 km --- Spielberg
bei Knittelfeld 75 km ---
St. Radegund bei Graz 19 km --- Stainz 30 km --- Stegerbach 78 km --- Stubenberg am See 51 km --- St. Marein bei Graz 30 km--- Stübing 22 km T
- Tauplitz 142 km --- Teichalm 47
- 60 km (routenabh.) Trieben 98
km ---
Trofaiach
62 km
U
- Unterpremstätten 15 km --- Unzmarkt 104 km ---V - Vogau 46 km --- Voitsberg 40 km --- Vorau 72 km --- Vordernberg 69 km W - Wagna 46 km--- Weinitzen 11 km --- Weiz 30 km --- Wies 61 km --- Wilfersdorf
23 km
Z
- Zeltweg 79 km --- Zettling 16 km ---
Zöbern 109 km Alle
Angaben ohne Gewähr, da jeweils abhängig von Route
und Verkehrsverhältnissen!
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Immobilienmakler - Verordnung -
ImmVO
297. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (vom 28. Juni 1996 BGBl 297/1996, geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001) idF 268. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert wird (vom 25. August 2010 BGBl. II Nr. 268/2010) - Konsolidierte Fassung Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet: 1.
ABSCHNITT
Anwendungsbereich
1.
die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und
unbebauten
Grundstücken, Wohnungen,
Geschäftsräumen, Fertighäusern und
Unternehmen sowieUnternehmensbeteiligungen, 2.
die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und
Pachtverträgen) sowie die Vermittlung
sonstiger Rechte
einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten
und Optionsrechtenüber bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen, 3.
die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
4.
die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.
2.
ABSCHNITT
Standes-
und Ausübungsregeln
- Standesgemäßes Verhalten
§
2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt
eines ordentlichen
Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. § 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. § 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie 1.
ohne Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten
Vermittlungen anbieten oder
durchführen oder2.
Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne auf ihre
Eigenschaft als Immobilienmakler,
auf die Provisionspflicht des
Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe
derProvision ausdrücklich hinzuweisen oder 3.
einen Maklervertrag abschließen, ohne dem Auftraggeber
unverzüglich eine schriftliche
Bestätigung über den
wesentlichen Vertragsinhalt zu geben oder4.
eine Privatperson (§ 57 Abs. 1 GewO 1994), mit der sie einen
Maklervertrag abgeschlossen
haben oder abzuschließen
beabsichtigen, auf die Möglichkeit einer teilweisen oder
gänzlichenFremdfinanzierung des zu vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den Auftraggeber spätestens vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über allenfalls zu leistende Anzahlungen und die Höhe der Rückzahlungsraten sowie gegebenenfalls über die Voraussetzungen für die Übernahme von Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären oder 5.
anvertraute Gelder, die nicht unverzüglich weitergegeben
werden, nicht auf ein
Anderkonto einlegen oder6.
Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder
7.
vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß
§ 30a des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr.
140/1979, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1996, oder vor demrechtswirksamen Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ein Angeld, Reugeld, eine Anzahlung, Provisionszahlungen oder Teile von Provisionszahlungen entgegennehmen oder 8.
Hypothekardarlehen vermitteln, ohne den Auftraggeber in schriftlicher
Form über die in
§ 33 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des
Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, angeführten
Beträgeaufzuklären oder 9.
Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1994) in deren
Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur
Vermittlung von Hypothekarkrediten zu
erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zusein. (2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für den Kundenverkehr des Immobilienmaklers bestimmten Geschäftsräumen handelt. § 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie 1.
die Berufsangabe unterlassen oder
2.
mit Personen regelmäßig zusammenarbeiten, von denen
sie bei Anwendung entsprechender
Sorgfalt wissen müssen,
daß sie das Gewerbe der Immobilienmakler oder das Gewerbe derImmobilienverwalter oder das Gewerbe der Bauträger unbefugt ausüben oder 3.
in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne
ausdrückliche Zustimmung des
beauftragten Immobilienmaklers mit dem
Auftraggeber direkt in Verbindung treten oder4.
insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem
anderen
Immobilienmakler infolge
Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers überdas zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (zB Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen oder 5.
einen Maklervertrag abschließen, obwohl sie wissen oder bei
Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers wissen
müssen, daß der einem anderen befugtenImmobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist oder 6.
die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten
oder diese Vermittlungen zu
Bedingungen (insbesondere Provisionen
oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder
durchführen, dieeiner ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder 7.
unlautere Kundenabwerbung betreiben.
Inserate
§ 6. (1) Aus Inseraten
muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler
stammen. EinHinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 nicht erforderlich. (2)
Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle
der Angabe
einer Anzahlung auf die Höhe
der laufenden Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag
hinzuweisen.(3)
In Inseraten über Mietwohnungen haben Immobilienmakler Angaben
über die monatliche
Belastung in Form der Gesamtbelastung
sowie – sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzinshandelt – Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die Umsatzsteuer zu machen. Verschwiegenheit
§ 7. (1) Immobilienmakler sind
zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrerBerufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten. (2)
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den
Immobilienmakler gegenüber
dem Auftraggeber Beratungs- und
Aufklärungspflichten treffen oder dem Auftraggeber dieerforderlichen Nachrichten zu geben sind. Der Immobilienmakler ist von der Pflicht zur Verschwiegenheit weiters entbunden, soweit es für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen erforderlich ist. Einstellung
und Ruhen der Gewerbeausübung
§
8. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der
Gewerbeausübung ihren
Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen. Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die Immobilienmakler
haben der zuständigen Landesinnung der Immobilien- undVermögenstreuhänder die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens aber zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. (2)
In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind neben dem Vor-
und Familiennamen der betreffenden
Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter
auch deren Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit undUnterkunft (Wohnung) anzugeben. 3.
ABSCHNITT
Geschäftsbedingungen
Mitteilung
von Geschäftsbedingungen an den Verein für
Konsumenteninformation
§ 10. Die Immobilienmakler
haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Vereinfür Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird. 4.
ABSCHNITT
Höchstbeträge
der Provisionen oder sonstigen Vergütungen
§ 11. Dieser Abschnitt gilt
nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder
eines Klosters.§ 12. (1) Wird mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die Provision oder sonstige Vergütung die sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus den §§ 15 bis 27 ergebenden Höchstbeträge nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf auch diese den jeweils festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer ist in den festgelegten Höchstbeträgen nicht enthalten. (2)
Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung darf den
zulässigen
Höchstbetrag bis zu 100 Prozent überschreiten, sofern
mit dem anderen Teil keineProvision oder sonstige Vergütung vereinbart wird. Wird der festgelegte Höchstbetrag durch die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung nicht ausgeschöpft, so darf die mit dem anderen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag höchstens um jenen Betrag überschreiten, um den die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag unterschreitet. (3)
Betrifft die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf
die mit dem
Wohnungssuchenden vereinbarte Provision
oder sonstige Vergütung den Höchstbetrag
gemäß Abs. 2nicht überschreiten. (4)
Ist der gemäß einer bestimmten Ziffer des §
15 Abs. 2 oder des § 18 oder des § 25 Abs. 1
oder des § 26 Abs. 1 zu
berechnende Provisionsbetrag geringer als der mit dem Prozentsatz dernächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, so gilt der Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer als Höchstbetrag. § 13. Die Immobilienmakler haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen. § 14. Vermittelt der Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem einem Auftraggeber das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), so darf die mit diesem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte des für das im Maklervertrag genannte Geschäft festgelegten Höchstbetrages nicht übersteigen. Macht der Auftraggeber von seinem Optionsrecht Gebrauch, so darf die für diesen Fall vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen dem für das betreffende Geschäft festgelegten Höchstbetrag und der für die Vermittlung des Optionsvertrages zu bezahlenden Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen. Vermittlung
von Kauf- und Tauschgeschäften
über Immobilien und Unternehmen
§ 15. (1) Die Provision oder
sonstige Vergütung für die Vermittlung1.
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines
Liegenschaftsanteiles
oder2.
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem
Wohnungseigentum
besteht oder
vereinbarungsgemäß begründet wird oder3.
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
4.
von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
5.
einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu
verpachtenden oder zu vermietenden
Grundstück darf den im Abs. 2
jeweils angeführten Höchstbetrag nicht
übersteigen.(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt: 1.
bei einem Wert bis € 36 336,42 ......................... 4
Prozent
2.
bei einem Wert von mehr als € 36 336,42 ............... 3
Prozent
Berechnung des Wertes§ 16. (1) Der Wert gemäß § 15 Abs. 2 ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für das Objekt und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten sowie den Haftungsübernahmen entspricht, zu berechnen. Im Falle des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen werden überdies die diesen Anteilen zuzuordnenden Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art ist hinzuzurechnen, sofern er nicht schon im Kaufpreis für das Objekt enthalten ist. (2)
Wird im Alleinvermittlungsauftrag vereinbart, daß der
Auftraggeber die Provision auch
ohne Vermittlungserfolg zu bezahlen
hat, wenn das Geschäft während der Dauer desAlleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, so ist der Berechnung der Provisionshöhe der im Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis zugrunde zu legen, wenn der vereinbarte Kaufpreis höher ist. (3)
Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß
§ 15 Abs. 2 bei Objekten mit gleichem
Verkehrswert der einfache Verkehrswert,
bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert derhöhere Verkehrswert. (4)
Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes
gemäß Abs. 3 sind auch die
Verkehrswerte der Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und
Geräteund sonstiger Betriebsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits im Verkehrswert enthalten sind. Vermittlung
von Hypothekardarlehen
§ 17. Die Provision oder
sonstige Vergütung für die Vermittlung eines
Hypothekardarlehensdarf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen. Vermittlung
von Baurechten
§ 18. (1) Die Provision oder
sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten
darf den imfolgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen: Höchstbetrag der Provision Dauer des Baurechtes oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses 1.
von 10 bis 30 Jahren .............. 3 Prozent
2.
über 30 Jahre ...................... 2 Prozent
(2) Der Höchstbetrag
gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem
Baurechtszins für 45 Jahreberechnet werden. Vergütung
bei der Vermittlung von Mietverträgen über
Geschäftsräume
§ 19. (1) Die mit dem Mieter
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die
Vermittlung einesunbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume aller Art (Lokale, Verkaufsräume, Magazine, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Bürooder Kanzleiräume, Lager- und Einstellplätze usw.) darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf mindestens zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf weniger als zwei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. (2)
Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung
eines befristeten oder unbefristeten
Haupt- oder Untermietvertrages über
Geschäftsräume darf denBetrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. (3)
Wird für den Fall einer Verlängerung eines
befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume
aller Art eine weitere Provision oder
sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die
Mietdauerinsgesamt höchstens drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den jeweils festgelegten Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet. Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird für den Fall der Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt. Vergütung
bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen
und Einfamilienhäuser
§ 20. (1) Die mit dem Mieter
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die
Vermittlung einesunbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. (2)
Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung
eines befristeten oder unbefristeten
Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder einEinfamilienhaus darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Dies gilt nicht für die Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen, die Mietern als Ersatzwohnungen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft. (3)
Wird für den Fall einer Verlängerung eines
befristeten Mietvertrages über eine Wohnung
oder ein Einfamilienhaus eine weitere
Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf dieweitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht. Wird für den Fall der Umwandlung des befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den Höchstbetrag nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 ergänzt, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht. Vergütung
bei der Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter
§ 21. (1) Vermittelt ein
Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die
in einemHaus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach § 20 Abs. 1 zu berechnenden Beträge nicht übersteigen. § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. (2)
Vermittelt ein Immobilienverwalter einen kürzer als auf zwei
Jahre befristeten
Mietvertrag über eine Wohnung,
die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so darf die mitdem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. (3)
Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung
Wohnungseigentum besteht und der
Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist.Vermittlung besonderer Abgeltungen § 22. Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Vermittlung
der Untermiete an einzelnen Wohnräumen
§ 23. Die Provision oder
sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete
an einzelnenWohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen. Bruttomietzins § 24. (1) Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt. (2)
Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung
für die Vermittlung von
Mietverhältnissen an einer
Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die
Höhe desMietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Vermittlung
von Pachtverhältnissen
insbesondere
in der Land- und Forstwirtschaft
§ 25. (1) Die Provision oder
sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf
bestimmte Dauervereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen: Höchstbetrag der Provision Dauer des Pacht oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings 1.
bis zu 6 Jahren .................... 5 Prozent
2.
bis zu 12 Jahren .................. 4 Prozent
3.
bis zu 24 Jahren .................. 3 Prozent
4.
über 24 Jahre ...................... 2 Prozent
(2)
Die Provision oder sonstige Vergütung für die
Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer
vereinbarten Pacht von Liegenschaften
oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- undforstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den Betrag von fünf Prozent des auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen. (3)
Die Provision oder sonstige Vergütung für die
Vermittlung einer Ablöse für Vieh-, Feld- und
Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. darf
drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nichtübersteigen. Vermittlung
von Pachtverhältnissen an Unternehmen
§ 26. (1) Die Provision oder
sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf
bestimmte Dauervereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen: Höchstbetrag der Provision Dauer des Pacht oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings 1.
bis zu 5 Jahren ................... 5 Prozent
2.
bis zu 10 Jahren .................. 4 Prozent
3.
über 10 Jahre ...................... 3 Prozent
(2)
Die Provision oder sonstige Vergütung für die
Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer
vereinbarten Pacht von nicht durch
§ 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den Betrag
des auf diePachtdauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen. (3)
Die mit dem Verpächter und mit dem Vorpächter
vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung für die
Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen oder
Einrichtungsgegenstände darfjeweils fünf Prozent des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages nicht übersteigen. Vergütung bei der Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte § 27. Die mit dem Überlasser vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. Die mit dem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden. 5.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 28. (1) Gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung desBundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl. Nr. 323, über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 66/1994, außer Kraft. (2)
§ 15 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 490/2001 tritt mit 1.
Jänner 2002 in Kraft.(3)
Die §§ 6 Abs. 3 19, 20, 21, 27 und 29 samt
Überschriften in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 268/2010 treten mit 1.
September 2010 in Kraft.Übergangsbestimmungen
§ 29. Auf die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2010 bereitsvereinbarten Provisionen und sonstigen Vergütungen sind die bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden. |
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